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1. Physische und politische Erdkunde der außerdeutschen Länder Europas und Amerikas - S. 192

1911 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 192 — schen Zollvereins. Seine Eisenbahnen sind der Verwaltung der Reichs- eisenbahnen Elsaß-Lothringens unterstellt. Die Hauptstadt und Residenz des Großherzogs ist Luxemburg. Sie liegt in einem malerisch schönen Felsentale und war früher Festung. Die einst berühmten Festungswerke wurden seit 1867 teilweise geschleift. Die Stadt hat 20 000 Einwohner. Die meisten von ihnen sind in der Eisenindustrie beschäftigt. Etwa eine deutsche Meile südwestlich von Aachen, wo die Nieder- lande, Belgien und Preußen zusammenstoßen, liegt das neutrale Gebiet Moresnet (fpr. moränä). Es umfaßt etwa 3,3 qkm mit 3000 Ein- wohnern, welche in dem Dorfe Neutral-Moresnet wohnen. Zu diesem gehört das bedeutende Galmeibergwerk Altenberg. Unweit des Dorfes liegt auf preußischem Boden Preußisch-Moresnet und weiter südlich auf belgischem Gebiete Belgisch-Moresnet. Das Gebiet wird von dem Bürgermeister von Preußisch- und Belgisch-Moresnet abwechselnd verwaltet. Die Niederlande. (33000 qkm — 5/6 Hannover, 51/, Mill. Einw., 167 auf 1 qkm.) Holland ist in der Hauptsache als die westliche Fortsetzung des Norddeutschen Tieflandes bzw. Nordwestdeutschlands anzn- sehen. Marsch, Geest und Moor sind daher auch für dieses Gebiet charakteristisch. Seine Ostgrenze bildet das Deutsche Reich mit den Rhein- landen, Westfalen und Hannover. Im Süden ist Belgien der Nachbarstaat. Die West- und Nordgrenze wird durch das Meer, die Nordsee, gegeben. Die etwa bis Held er verlausende Westküste ist in ihrem südlichen Teile, besonders im Gebiete der Scheldemündung bis zur Rhein- mündung, vielfach gegliedert. Zahlreiche Inseln sind hier vorgelagert. Sie sind einst unter der Einwirkung der Flüsse und des Meeres ent- standen. Diese setzten Schlick- und Geröllmassen ab und bildeten einen zusammenhängenden Landstrich, der später wieder von gewaltigen Sturm- fluten in Inseln aufgelöst ist. Das Meer drang sogar noch tief in das Land ein und schuf die Buchten und schlauchartigen Mündungen der Flüsse. Von der Mündung der Maas bis zum Eingang in die Zuider- see bei Helder ist die 5?üste nahezu ungegliedert. Der kleinste der Rhein arme erreicht auf dieser Strecke die Nordsee. [Die Nieder- lande werden zu einem Teile nicht zu Unrecht als das Deltaland des Rheins bezeichnet. Waal und Assel umfließen das Gebiet, der Lek durchzieht es. Mit der Waal tritt die Maas in Verbindung (Schleusenzüge), und von ihr führen Verbindungsarme hinüber in das

2. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 65

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 65 - 2. So viel diejenigen anbetrifft, welche der Sedan, aus Champagne, Lothringen, Burgundien und aus denen nach Mttag gelegenen Franzsischen Provinzen, ohne durch Holland zu gehen, nach unseren Landen sich werden begeben wollen, selbige haben ihren weg auf Frankfurt am Mayn zu nehmen und sich daselbst bei unserem Raht und Residenten Merian, oder auch zu Clln am Rhein, bei unserem Agenten Lely anzugeben, gestalt wir denn denen selben beiderseits anbefohlen, ihnen mit Gelde, passeporten^), und schiffen befrderlich zu sein und sie den Rhein hinunter bi in unser Herzogthum Kleve fortzuschaffen, woselbst unsere Regierung Sorge tragen wird, damit sie entweder in unserem Klev- oder mrkischen Landen etabliret oder, da sie weiter in andre unsere Provinzen zu gehen willens, mit aller desfalls erforderten Nothdurft versehen werden mgen. 3. Weilen unsere Lande nicht allein mit allen zu des Lebens Unterhalt er-forderten nothwendigkeiten wohl und reichlich versehen, sonderlich auch zur etablirung allerhand manufacturen^), Handel und Wandels zu Wasser und zu Lande sehr bequem: also stellen wir denen, die darinnen sich werden setzen wollen, allerdings frei, denjenigen ort, welchen sie in Unserem Herzogthum Kleve, den Grafschaften der Mark und Ravensberg, Frstenthmern Halberstadt und Minden oder auch in dem Herzogthum Magdeburg, Chur-Mark Brandenburg und Herzogtmern Pommern und Preußen zu ihrer Profession^) und Lebensart am bequemsten finden werden, zu erwhlen. Und gleichwie wir dafr halten, da in gedachter unserer Chur-Mark Brandenburg die Städte Stendal, Werben, Rathenow, Brandenburg und Frankfurt und in dem Herzogthum Magdeburg die Städte Magdeburg, Halle und Calbe wie auch in Preußen die Stadt Knigsberg, sowohl dehalb, weil daselbst sehr wohlfeil zu leben als auch wegen der allda sich befindenden facilitt zur nahrung und gewerk fr sie am bequemsten sein werden: als haben wir die anstalten machen lassen, befehlen auch hiemit und krafft dieses, sobald einige von erwhnten Evangelisch-Reformirten franzsischen Leuten daselbst ankommen werden, da alsdann dieselben wohl aufgenommen und zu allem dem, so zu ihrem etablissement nthig, ihnen aller Mglichkeit verhlfen werden soll. Wobei wir gleichwohl ihrer freien Wahl anheim geben, auch fonsten auer oberwhnten Stdten alle und jede orte in unseren Provinzen zu ihren etablissements zu erwhlen, welche sie in Ansehung ihrer Profession und handthierung fr sich am bequemsten erachten werden. 4. Diejenigen mobilien, auch kaufmanns, und andre Waaren, welche sie bei ihrer ankunst mit sich bringen werden, sollen von allen auflagen, zoll, licenten und andern dergleichen imposten*), sie mgen namen haben, wie sie wollen, gnzlich befreiet seiend, und damit in keinerlei weise beleget werden. 5. Daferne in den stdten, flecken und Drfern, wo mehr gedachte Leute von der Religion sich niederlassen und ihr domicilium constituiren werden, einige ver- *) Pssen. ') Fabriken im heutigen Sinne. a) Geschft. *) Auflagen. W, u, O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. Ii. 5

3. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 60

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 60 - General Herwarth hatte sich rechts gegen Hruphass gewandt. Am dortigen Walde fiel noch der Leutnant Br; dagegen wurden daselbst allein ein Regiments-kommandeur und 400 Mann gefangen genommen. Bon lange her hatten die Dnen die Halbinsel Kkenis als ihren letzten Zufluchtsort zubereitet. Die Landenge war durchstochen, palissadiert, von Batterien und Kanonenbooten beherrscht. Diese Stellung zu nehmen, war nur denkbar, wenn man mit ihnen zugleich davor ankam, was nicht gelungen ist. Der Rckzug der Massen dorthin war zeitig schon angeordnet, und das Gefecht endete etwa 10 Uhr vormittags. Nach den bisher eingegangenen Meldungen sind 210 preuische und 320 dnische Verwundete in unsere Lazarette eingebracht. Ich hoffe, da unser Verlust 300 Mann nicht weit bersteigen wird. Die dnischen Bataillone waren sehr stark und sollen während der Waffen-ruhe durch Einstellung von Ersatz auf 1300 Mann gebracht worden sein. Der Feind hatte Alfen mit sechs Regimentern, also jedenfalls 1215000, besetzt. Zurzeit sind schon 2600 Gefangene eingebracht. Von den Verwundeten werden wohl manche mit zurckgenommen sein; andere liegen unentdeckt in den Kornfeldern. Jedenfalls ist der Verlust der 3000 Mann, und die Zahl der Geschtze wird sich auf 60 belaufen. Darunter zwei bespannte Feldgeschtze. Dabei haben jetzt die Dnen erkennen mssen, da sie auch auf ihren Inseln nicht mehr sicher sind, und es bleibt abzuwarten, ob die in Kopenhagen herrschende Gesellschaft die un-glckliche Armee einer an Zahl, Bewaffnung und Tchtigkeit weit berlegenen ferner gegenberstellen wird. Mit frohen, dankerfllten Herzen gegen Gott, der uns den Sieg verlieh, traten wir den Rckweg an und fanden im Wagen nach fechsunddreiigstndigem Wachen einen gesunden Schlaf..... Ich habe Dir vorstehend eine Beschreibung der Wegnahme von Alfen gegeben, die keinen offiziellen Bericht, sondern die Anschauung eines Augenzeugen enthlt, wobei die Darstellung immer an Frische gewinnt. Wenn Du glaubst, da sie auch andere interessiert, so habe ich nichts dagegen, da Abschriften genommen werden, in welchen einige Personalien weggelassen und ich nicht genannt werde..... 34. Der Wiener Friede. 30. Oktober 1864. Quelle: Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864. (Franzsisch.) bersetzung aus dem Abdruck des franz. Textes bei Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 7. Nr. 1728. Art. 3. Se. Majestt der König von Dnemark verzichtet auf alle seine Rechte auf die Herzogtmer Schleswig, Holstein und Lauenburg zugunsten Ihrer Majestten des Knigs von Preußen und des Kaisers von Osterreich und ver-pflichtet sich, die Verfgungen anzuerkennen, die Ihre genannten Majestten hin-sichtlich dieser Herzogtmer treffen werden. Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig bezieht sich sowohl auf die Inseln, die zu diesem Herzogtum gehren, als auch auf das Gebiet, das auf dem festen Lande liegt. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und um den Unzutrglichkeiten ein Ende zu machen, die aus der Lage der vom schleswigschen Gebiet eingeschlossenen jt-

4. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 2

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
2 b) mit der Organisation der Landesreprsentanten, e) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundstzen. 7. Sie soll am 1. September d. I. zusammentreten. 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beaus-tragt und hat uns die Arbeiten der Kommission demnchst vorzulegen. Er ernennt die Mitglieder derselben und fhrt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Ver-Hinderungsfllen einen Stellvertreter fr sich zu bestellen. Urkundlich unter unserer hchsteigenhndigen Unterschrift und beigedrucktem kniglichen Jnsiegel. So geschehen Wien, den 22. Mai 1815. Friedrich Wilhelm. C. Fürst Hardenberg. 2. Die Verfassung des Deutschen Bundes. 1815. Quelle: Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. Fundort: Fr. Frster a. a. . Bd. 3. S. 600608. Art. 1. Die souvernen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschlu Ihrer Majestten des Kaisers von Osterreich und der Könige von Preußen, von Dnemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen beide fr ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich ge-hrigen Besitzungen, der König von Dnemark fr Holstein, der König der Nieder-lande fr das Groherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem bestndigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heien soll. Art. 2. Der Zweck desselben ist: Erhaltung der ueren und inneren Sicher-heit Deutschlands und der Unabhngigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-Versammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmchtigten teils einzelne, teils Gesamtstimmen folgendermaen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen: 1. Osterreich 1, 2. Preußen 1, 3. Bayern 1, 4. Sachsen 1, 5. Hannover 1, 6. Wrttemberg 1, 7. Baden 1, 8. Kurhessen 1, 9. Groherzogtum Hessen 1, 10. Dnemark wegen Holstein 1, 11. Niederlande wegen des Gro-Herzogtums Luxemburg 1, 12. die groherzoglich und herzoglich schsischen Huserl, 13. Braunschweig und Nassau 1, 14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1, 15. Holstein/) Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1, 16. Hohenzollern, Lichtenstein, Reu, Schaumburg-Lippe und Waldeck 1, 17. die freien Städte Lbeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zusammen 17 Stimmen. Art. 5. Osterreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz..... Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abnderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinntzige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rcksicht auf die x) Gemeint sind die im Holsteinischen gelegenen Besitzungen Oldenburgs.

5. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 3

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
3 Verschiedenheit der Gre der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist: Osterreich erhlt 4 Stimmen, Preußen 4, Sachsen 4, Bayern 4, Hannover 4, Wrttemberg 4, Baden 3, Kurhessen 3, Gro-Herzogtum Hessen 3, Holstein 3, Luxemburg 3, Braunschweig 2, Mecklenburg-Schwerin 2, Nassau 2, Sachsen-Weimar 1, Sachsen-Gotha 1, Sachsen-Koburg 1, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Hildburghausen 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden-brg 1, Anhalt-Dessau 1, Anhalt-Bernburg 1, Auhalt-Ctheu 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Lichtenstein 1, Hohenzollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Reu ltere Linie 1, Reu jngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lbeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1, Hamburg 1 Stimme. Zusammen 69 Stimmen. Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M. Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantieren sich gegenseitig ihre smtlichen unter dem Bunde begriffenen Be-sitzungen. Bei einmal erklrtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unter-Handlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schlieen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bndnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wren. Die Bundes-glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu be-kriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschu zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte und dem-nach eine richterliche Entscheidung notwendig wrde, solche durch eine wohl-geordnete Austrgalinstanz^) zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Teile sich sofort zu unterwerfen haben. ' Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesstndische Verfassung statt-finden..... 3. Die Heilige Allianz. 26. September 1815. Quelle: Die Stiftuichsurkunde vom 14./26. September 1815 (Franzsisch). bersetzung: Fr. Frster a. a. O. d. 3. @. 13481350. Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestten der Kaiser von Osterreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland, die infolge der groen Ereignisse, welche den Lauf der drei letzten Jahre in Europa bezeichnet haben, und vornehmlich der Wohltaten, die es der gttlichen Vorsehung gefallen hat, der die Staaten zu verbreiten, deren Regierungen ihr Zutrauen und ihre Hoffnung allein auf sie gesetzt, die innige berzeugung erlangt haben, da es notwendig ist, den von den Mchten in ihren wechselseitigen Ver- Der Bund stand also an Bedeutung insofern noch hinter dem alten Reich zurck, als ihm ein hchstes Gericht das brigens in Aussicht genommen war fehlte; es hatte bei einem Verfahren sein Bewenden, nach dem der Bundestag bei Streitigkeiten unter Bundesgenossen den obersten Gerichtshof eines unbeteiligten Bundesstaates damit beauftragen konnte, die Sache zum Austrage daher Austrgalgericht zu bringen. 1*

6. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 67

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
67 gezeigt, da er von seiner Regierung befehligt sei, zur Wahrung der Kondominats-rechte Preuens die nicht von sterreichischen Truppen besetzten Teile Holsteins zu besetzen. Der Kaiserliche Statthalter hat gegen dieses Verfahren Protest erhoben und die ihm unterstellten kaiserlichen Truppen bei Altona konzentriert. Ungeachtet dieser feierlichen Einsprache... haben die preuischen Truppen die Grenze Holsteins berschritten und sich der das ganze Land verbreitet. . . . Die Kaiserliche Regierung mu dies Vorgehen als einen Bruch der Gasteiner bereinkunft bezeichnen..... Freiherr von Manteuffel hat seitdem erklrt, er sei gentigt, die Regierungs-gemalt auch in Holstein an sich zu nehmen: hierin liegt eine Verletzung des Wiener Friedensvertrages..... Preußen hat zum Schutze vermeintlich verletzter Rechte den Weg zur Selbst-Hilfe betreten. Es liegt demnach der im Artikel 19 der Wiener Schluakte1) vorgesehene Fall vor, und die Bundesversammlung ist berufen, der unternommenen Selbsthilfe Einhalt zu tun. Nach diesem gewaltttigen Vorgehen, bei welchem Preußen umfangreiche Rstungen zur Seite stehen, kann nur in Aufbietung aller brigen verfgbaren militrischen Krfte des Bundes eine Gewhr des Schutzes fr die innere Sicher-heit Deutschlands und die bedrohten Rechte seiner Bundesglieder gefunden werden. Die Kaiserliche Regierung erachtet die schleunige Mobilmachung smt-licher nicht zur preuischen Armee gehrigen Armeekorps des Bundes-Heeres fr notwendig..... Sie beantragt2) daher: Hohe Bundesversammlung wolle vorbehaltlich weiterer Entschlieungen den Beschlu fassen: Die Mobilmachung des I., Ii., Iii., Vii., Viii., Ix. und X. Bundes-Armeekorps anzuordnen.....3) E. Preuens Austritt aus dem Bunde. 14. Juni 1866. Quelle: Erklrung des preuischen Gesandten in der Sitzung der Bundes-Versammlung vom 14. Juni 1866. Fundort: Aegidi und Klakhold a. a. O. d. Ii. Nr. 8317. ... Nachdem das Vertrauen 'Preuens auf den Schutz, welchen der Bund jedem seiner Mitglieder verbrgt hat,, durch den Umstand tief erschttert worden war, da das mchtigste Glied des Bundes seit drei Monaten im Widerspruch mit den Bundesgesetzen zum Behufe der Selbsthilfe gegen Preußen gerstet hat,, die Berufungen der Kniglichen Regierung aber an die Wirksamkeit des Bundes, und *) Der Artikel 19 der Wiener Schluakte lautet: Wenn zwischen Bundesgliedern Ttlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgebt worden sind, so ist die Bundesversamm-lung berufen, vorlufige Maregeln zu ergreifen, wodurch, jeder Selbsthilfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt getan werde. *) Der Antrag wurde am 14. Juni mit neun gegen sechs Stimmen angenommen. *) Die ersten drei Armeekorps stellte Osterreich, die folgenden drei Preußen, dos Vii. Bayern, das Viii. Wrttemberg, Baden und Heffen-Darmstadt, das Ix. Sachsen, Kurhefsen und Nassau, das X. Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Holstein, die beiden Mecklenburg und die drei Hansestdte. 5*

7. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 77

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
77 frstentums Hessen und des Herzogtums Nassau, sowie die freie Stadt Frankfurt haben sich durch ihre Teilnahme an dem feindlichen Verhalten des ehemaligen Bundestages in offenen Kriegszustand mit Preußen versetzt. Sie haben sowohl die Neutralitt, als das von Preußen unter dem Versprechen der Garantie ihres Territorial-Bestandes ihnen wiederholt und noch in letzter Stunde angebotene Bndnis abgelehnt, haben an dem Kriege sterreichs mit Preußen ttigen Anteil genommen und die Entscheidung des Krieges der sich und ihre Lnder angerufen. Diese Entscheidung ist nach Gottes Ratschlu gegen sie ausgefallen. Die politische Notwendigkeit zwingt uns, ihnen die Regierungsgewalt, deren sie durch das siegreiche Vordringen unserer Heere entkleidet sind, nicht wieder zu bertragen. Die genannten Lnder wrden, falls sie ihre Selbstndigkeit bewahrten, ver-mge ihrer geographischen Lage bei einer feindseligen oder auch nur zweifel-haften * Stellung ihrer Regierungen der preuischen Politik und militrischen Aktion Schwierigkeiten und Hemmnisse bereiten knnen, welche weit der das Ma ihrer tatschlichen Macht und Bedeutung hinausgingen. Nicht in dem Ver-langen nach Lndererwerb, sondern in der Pflicht, unsere ererbten Staaten vor wiederkehrender Gefahr zu schtzen, der nationalen Neugestaltung Deutschlands eine breitere und festere Grundlage zu geben, liegt fr uns die Ntigung, das Knigreich Hannover, das Kurfrstentum Hessen, das Herzogtum Nassau und die freie Stadt Frankfurt auf immer mit unserer Monarchie zu vereinigen. Wohl wissen wir, da nur ein Teil der Bevlkerung jener Staaten mit uns die Uberzeugung von dieser Notwendigkeit teilt. Wir achten und ehren die Ge-fhle der Treue und Anhnglichkeit, welche die Bewohner derselben an ihre bis-herigen Frstenhuser und an ihre selbstndigen politischen Einrichtungen knpfen. Allein wir vertrauen, da die lebendige Beteiligung an der fortschreitenden Ent-Wicklung des nationalen Gemeinwesens in Verbindung mit einer schonenden Behandlung berechtigter Eigentmlichkeiten den unvermeidlichen bergang in die neue, grere Gemeinschaft erleichtern werde. Die beiden Huser des Landtages fordern wir auf, die zur beabsichtigten Vereinigung erforderliche verfassungsmige Einwilligung zu erteilen, und lassen ihnen zu diesem Behufe den beikommenden Gesetzentwurf zugehen. Gegeben Berlin den 16. August 1866. Wilhelm. 2. Quelle: Proklamation an die Einwohner des vormaligen Knigreichs Hannover vom 3. Oktober 1866.1) Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2404. Durch das Patent, welches ich heute vollzogen habe, vereinige' ich Euch, Ein-wohner des hannoverschen Landes . . ., mit meinen Untertanen, Emen Nachbarn und deutschen Brdern. Durch die Entscheidung des Krieges und durch die Neugestaltung des gemein-samen deutschen Vaterlandes nunmehr von einem Frstenhause getrennt, dem Ihr mit treuer Ergebenheit angehangen, tretet ihr jetzt in den Verband des Nachbar-landes, dessen Bevlkerung Euch durch Stammesgemeinschaft, durch Sprache und Sitte verwandt und durch Gemeinsamkeit der Interessen befreundet ist. ^).Die Proklamationen an die Bewohner von Kurhessen, Nassau und Frankfurt am Main wurden gleichfalls unter dem 3. Oktober erlassen. Sie stimmen mit der hierher gesetzten fast wrtlich berein.

8. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 61

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 61 - lndischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestt der König von Dnemark an Ihre Majestten den König von Preußen und den Kaiser von sterreich die jtlndischen Besitzungen ab, die sdlich von der Sdgrenze des Amtes Ribe liegen, nmlich das jtlndische Mgeltondern, die Insel Amrum, die jtlndischen Teile der Inseln Fhr, Sylt und Rm usw. Dagegen willigen Ihre Majestten der König von Preußen und der Kaiser von Osterreich ein, da ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der auer der Insel Aar die Gebiete umfat, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er-whnten Amtes Ribe mit dem brigen Jtland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jtland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Knigreich Dnemark einverleibt werde. Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dnischen Monarchie im Verhltnis der Bevlkerungszahl des Knigreichs und der Herzog-tmer zu erzielen und zugleich den unbersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen, die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprche und Rechte erzeugen wrde, haben die hohen vertragschlieenden Teile den Anteil an der Staatsschuld der dnischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtmer gesetzt werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dnischen Geldes)1) festgesetzt. Art. 12. Die Regierungen von Preußen und sterreich werden sich von den Herzogtmern die Kriegskosten zurckerstatten lassen. Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwrtigen Vertrag ab-getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor einer zustndigen Behrde abgegebenen Erklrung während eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Gter unter Freiheit von Zllen fortzufhren und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dnischen Majestt zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dnischer Untertan er-halten bleibt. Ihre unbeweglichen Gter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen, bleiben ihnen erhalten.....2). Art. 23. Um mit allen ihren Krften zur Beruhigung der Gemter bei-zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschlieenden Teile, da kein anllich der letzten Ereignisse blogestelltes Individuum, welches Standes und welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder belstigt werden soll. *) 100 dnische gleich 75 preuischen Talern. z) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preuischen und dnischen Behrden fhrte zu einem unerwnschten Ergebnis; es wurden nmlich die Nachkommen jener Nordschleswiger, die fr Dnemark sich entschieden oder optiert hatten, von Preußen nicht als preuische und von Dnemark nicht als dnische Untertanen an-erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent-standenen langjhrigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom 11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preuische Staats-angehrigkeit zu verleihen, während Dnemark versprach, den Optantenkindern, die nicht Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dnemark nicht verwehren zu wollen.

9. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 117

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 117 - Dem Auslande gegenber haben alle Deutschen gleichmig Anspruch auf den Schutz des Reiches. Art. 4. Der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung des* selben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1. die Bestimmungen der Freizgigkeit, Heimats- und Niederlassung^ Verhltnisse, Staatsbrgerrecht, Pawesen und Fremdenpolizei und der den Gewerbe-betrieb, einschlielich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstnde nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Aus--schlu der Heimats- und Niederlassungs-Verhltnisse, desgleichen der die Koloni-sation und die Auswanderung nach auerdeutschen Lndern; 2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die fr die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern; 3. die Ordnung des Ma-, Mnz- und Gewichtssystems nebst Feststellung der Grundstze der die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde; 4. die allgemeinen Bestimmungen der das Bankwesen; 5. die Erfindungspatente; 6. der Schutz des geistigen Eigentums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus-lande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein-samer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen.....und die Herstellung von Land- und Wasser- straen im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9. der Flerei-- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-famen Wasserstraen und der Zustand der letzteren, sowie die Flu- und sonstigen Wasserzlle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tagesmarken); 10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Wrttemberg nur nach Magabe der Bestimmung im Artikel 52; 11. Bestimmungen der die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen berhaupt; 12. sowie der die Beglaubigung von ffentlichen Urkunden; 13. die gemeinsame Gesetzgebung der das gesamte brgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14. das Militrwesen des Reiches und die Kriegsmarine; 15. Maregeln der Medizinal- und Veterinrpolizei; 16. die Bestimmungen der die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgebt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die bereinstimmung der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Iii. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmfhrung sich in der Weise verteilt, da Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen fhrt, Bayern 6, Sachsen 4, Wrttemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1,

10. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 62

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
62 35. Der Vertrag von Gastein. 14. August 1865. Quelle: Das Vertragsprotokoll vom 14. August 1865. Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 9. Nr. 2011. Ihre Majestten der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen haben sich berzeugt, da das bisher bestandene Kondominium in den von Dnemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Lndern zu Un-zukmmlichkeiten fhrt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtmer gefhrden. Ihre Majestten sind deshalb zu dem Entschlsse gelangt, die ihnen aus dem Artikel 3 des erwhnten Traktats zuflieenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuben, sondern bis auf weitere Vereinbarung deren Ausbung geographisch zu teilen. Zu diesem Zwecke haben Seine Majestt der König von Preußen ihrem Prsidenten des Staatsministeriums... Otto von Bismarck-Schnhausen..., Seine Majestt der Kaiser von sterreich ihren ... auerordentlichen Gesandten... am kniglich bayerischen Hose Gustav Grafen von Blome . . ., welche nach Auswechslung ihrer in gehriger Form befundenen Vollmachten der die nach-folgenden Artikel bereingekommen find. Art. 1. Die Ausbung der von den hohen vertragschlieenden Teilen durch den Art. 3 des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam er-worbenen Rechte wird unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mchte an der Gesamtheit beider Herzogtmer in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestt den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestt den Kaiser von Osterreich bergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und fr diese den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen. Bis zur Ausfhrung der desfallsigen Bundesbeschlsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mchte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei der ihn von Preußen ausgebt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einfahrt Friedrichsort gegenber die ntigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Be-sestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preuischem Kommando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preuischen Marinetruppen und Mannschaften knnen in Kiel und Umgegend einquartiert werden. Art. 3. Die hohen kontrahierenden Teile werden in Frankfurt beantragen, Rendsburg zur deutschen Bundesfestung zu erheben..... Art. 4. Whrend der Dauer der durch Art. 1 der gegenwrtigen bereinkunft verabredeten Teilung wird die kniglich preuische Regierung zwei Militrstraen durch Holstein, die eine von Lbeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg behalten..... Art. 6. Es ist die bereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten, da die Herzogtmer dem Zollverein beitreten werden..... Art. 7. Preußen ist berechtigt, den anzulegenden Nord-Ostfee-Kanal je nach dem Ergebnis der von der kniglichen Regierung eingeleiteten technischen Er-
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17 151
18 646
19 330
20 251
21 297
22 152
23 284
24 488
25 862
26 1378
27 857
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